Wirbt ein als Verkäufer angestellter Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebook-Seite für den Kauf von Autos, so haftet das Autohaus für in der Anzeige begangene Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters. Dies gilt auch dann, wenn das Autohaus keine Kenntnis von den Aktivitäten des Mitarbeiters hat. Damit hat das Landgericht Freiburg seine im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung vom Juli 2013 in weiten Teilen bestätigt (LG-Az.: 12 O 83/13).
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs machte in diesem Eilrechtsschutzverfahren Ansprüche auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung eines Autohaus-Mitarbeiters auf der Internetplattform Facebook geltend. Das beklagte Autohaus sah darin aber keine geschäftliche Handlung ihres Mitarbeiters.
Die Freiburger Richter betonten in ihrem Urteil nun allerdings erneut, dass es sich im vorliegenden Fall um keine private Tätigkeit des Mitarbeiters gehandelt habe. Der Autoverkäufer habe in seinem Eintrag Fotos verwendet, die im Autohaus aufgenommen wurden. Zudem habe er auf vielfältige Angebote seines Arbeitgebers hingewiesen.
Schließlich teilte er mit, unter jener Telefonnummer für Rückfragen zum Angebot erreichbar zu sein, unter der er auch im Autohaus dienstlich erreichbar ist. Der beworbene Neuwagenverkauf ist nach Ansicht des Gerichts somit ausschließlich auf das Autohaus bezogen gewesen.