Der Garantianspruch für ein im Ausland erworbenes Fahrzeug gilt bei einer inländischen Vertragswerkstatt nicht unmittelbar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden (Az.: 3U93/07). Die Garantieerklärung verpflichte nur denjenigen, der sie erteilt habe. Ein Direktanspruch gegen jede beliebige Vertragswerkstatt aus der Gruppenfreistellungsverordnung bestehe nicht. Geklagt hatte ein Autokäufer, der in Österreich bei einem Ford-Partner einen neuen Focus erworben hatte. Nur wenige Tage nach dem Kauf traten technische Mängel auf. Der Käufer hielt es für rechtens, dass eine deutsche Vertragswerkstatt über die Neuwagengarantie der Ford Motor Company Austria die Mängel beheben müsste. Die Werkstatt weigerte sich aber die Reparaturen im Rahmen der Garantie vorzunehmen, worauf der Betroffene vor das Landgericht zog. Sowohl das Landgericht als auch das OLG wiesen die Klage ab. Die Richter begründeten das Urteil zu seinen Lasten damit, dass ein unmittelbares vertragliches Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem nicht existiere. Dieses Verhältnis bestehe auch nicht durch die Tatsache, dass Garantieansprüche bei jedem österreichischen Vertragspartner und in beinahe allen europäischen Staaten eingefordert werden können.
Urteil: Europaweite Garantie nur auf dem Papier
Ein Direktanspruch gegen jede beliebige Vertragswerkstatt im Inland kann aus der GVO nicht hergeleitet werden, urteilt ein Gericht und widerspricht damit der Einschätzung der EU-Kommission. Der Verband freier Kfz-Händler hält das Urteil in einer ersten Einschätzung für "weniger bedeutend".