Donnerstag, 24.05.2012
Verkehrsblatt IVW
28.01.2010
¬ BGH-Urteil
BGH: Liegt der Aufwand der Unfallreparatur bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, muss eine konkrete Schadensabrechnung erstellt werden.

Ersatz von Reparaturkosten nur mit Nachweis

In den häufigen Fällen, in denen der Aufwand für Unfallreparaturen bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit dem jüngst veröffentlichten Urteil vom 8. Dezember 2009 bekräftigt (Az.: VI ZR 119/09).

Nach Angaben der Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig muss die Reparatur "fachgerecht" und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Der BGH, so Creutzig, habe auch die Frage einer Teilreparatur behandelt. Danach können Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, diesen aber nicht übersteigen, ebenfalls nur anerkannt werden, wenn die Reparaturkosten konkret angefallen sind. Oder aber wenn der Geschädigte nachweist, dass seine Reparatur wertmäßig in einem Umfang erfolgt ist, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs gemäß Karlsruher Urteil auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Im Streitfall hatte der vom Kläger beauftragte Sachverständige die erforderlichen Reparaturkosten mit 6.313,22 Euro brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 5.300 Euro und einen Restwert in Höhe von 2.700 Euro ermittelt. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) von 2.600 Euro. Der Kläger machte mit der Klage weitere fiktive Reparaturkosten von 2.700 Euro bis zum Wiederbeschaffungswert geltend mit der Begründung, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze es weiter.

Der BGH wies die Klage ab. Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 Prozent überstiegen, komme ein Ersatz nur bei konkreter Schadensberechnung in Betracht. Der Kläger habe aber auch nicht substantiiert dargelegt, in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich repariert worden sei, hieß es. (rp)

 

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