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¬ Nacherfüllung

- Nicht immer muss ein Kunde vor Ort das Ergebnis der Nacherfüllung in Augenschein nehmen.
Erfolglose Arbeit muss nicht in Augenschein genommen werden
Bei offensichtlicher Erfolglosigkeit muss ein Fahrzeugkäufer das Ergebnis der Nacherfüllung nicht in Augenschein nehmen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 28 W 27/08). Im konkreten Fall verlangte der Kläger u. a. den Kaufpreis eines Neufahrzeuges zurück, nachdem die Beseitigung der von ihm beanstandeten Mängel (störende Vibrationen während der Fahrt) durch die beklagte Vertragswerkstatt seinem Vortrag nach mehrfach gescheitert war. Die Beklagte bestritt dies. Vielmehr warf sie dem Kläger vor, er habe mutwillig keinen Termin zur Abholung des beanstandeten Fahrzeugs in ihrer Werkstatt genannt, obwohl er sich hätte vergewissern müssen, ob tatsächlich noch Mängel vorhanden gewesen seien.
Das Gericht sah dies anders. Zwar möge sein dass sich ein Fahrzeugkäufer in der Regel durch Augenschein über das Ergebnis der Nacherfüllung vergewissern müsse, bevor er hinreichend fundiert behaupten könne, dass diese erfolglos gewesen sei. Unter den besonderen Umständen des konkreten Falls sei dies aber entbehrlich gewesen, denn er habe durch vorgelegte Dokumente "fundiert im Einzelnen" aufgezeigt, dass die Beklagte noch nicht alle Mängel beseitigt habe. Der Fahrzeugkäufer sei dann nicht zwingend verpflichtet in der Werkstatt zu erscheinen, so das Gericht. Der genaue Inhalt der vom Kläger vorgelegten Unterlagen, geht aus dem Urteil leider nicht hervor. (RAin Monika Burkhardt, München)
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