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Das Rechtsdienstleistungsgesetz
Ein Unternehmen für Karosserie- und Lackarbeiten möchte oft den Kundenservice der Unfallschadenabwicklung in seine Werbung mit aufnehmen. In der Vergangenheit war das hochproblematisch. Zwar war mit der Konstruktion "Reparaturkostenübernahmeerklärung / Sicherungsabtretung" ein legaler Weg der Schadenabwicklung möglich. Allerdings war die Werbung mit der Unfallschadenabwicklung deswegen unzulässig, weil dabei immer auf den "Empfängerhorizont" abgestellt wird. Der typische Leser verstehe die Werbebotschaft so, dass damit eine vollständige, umfassende und abschließende Schadenregulierung angeboten werde. Das war bislang unzulässig und ändert sich nun.
Die Abrechnung mit der Versicherung ist im hier besprochenen Kontext zulässig. Folglich ist es auch zulässig, damit zu werben, das mit der eintrittspflichtigen Versicherung direkt auf Abtretungsbasis abgerechnet wird. Wer also beispielsweise mit dem Slogan "Unmittelbare Abrechnung mit der Versicherung möglich" wirbt, wirbt mit einem zulässigen Verhalten und damit legal.
Gefährlich wird dagegen die Werbung mit dem Begriff "Unfallschadenabwicklung". Sie impliziert die Abwicklung jedes Falls bis zum Ende. Das kann aber in Einzelfällen auch gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen, nämlich dann, wenn es um Rechtsfragen aus dem Unfall geht, die mit dem Reparaturvorgang nichts zu tun haben, oder um Haftungsfragen. Erlaubte Slogans in diesem Zusammenhang wären jedoch "Wir übernehmen für Sie die Unfallschadenabwicklung, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten" oder "Unfallschadenabwicklung, erforderlichenfalls mit Partnerrechtsanwalt".
Aus
Neue Chancen rund um den Unfallservice
Das Rechtsdienstleistungsgesetz
Von Joachim Otting
Auto Business Verlag, München
2. Auflage 2008
Weitere Informationen zu der Publikation finden Sie hier.
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