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Rechtliche Neuerungen: Das müssen Sie beachten

23.03.2017 11:00 Uhr
Rechtliche Neuerungen: Das müssen Sie beachten

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Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland das Mindestlohngesetz (Mi-LoG). Zum 1. Januar 2017 wurde der Mindestlohn von Euro 8,50 brutto pro Stunde auf Euro 8,84 brutto erhöht. Somit ergibt sich nach dem Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei einer 40-Stunden-Woche und einem Mindestlohn von 8,84 Euro brutto ein monatlicher Mindestlohn von 1.532 Euro brutto.

Mindestlohn und Minijobber

Auch Minijobber werden vom Mindestlohngesetz erfasst. Bei Minijobs darf der monatliche Arbeitslohn die Grenze von 450 Euro nicht übersteigen. Da bei Minijobbern ein festes Monatsgehalt, aber auch die Bezahlung nach geleisteten Stunden üblich ist, ist wie folgt zu differenzieren:

- Bei der Bezahlung nach den tatsächlich geleisteten Stunden sind diese mit dem Mindestlohn zu multiplizieren und die Grenze von 450 Euro monatlich darf nicht überschritten werden.

- Ist ein festes Monatsgehalt mit einer bestimmten wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart, dann ergibt sich nach dem Mindestlohnrechner eine "zulässige" Arbeitszeit von 11,50 Stunden je Woche und ein Monatsentgelt von 441 Euro.

In diesem Jahr ergibt sich auf Grund der Erhöhung des Mindestlohns eine kürzere Arbeitszeit von Minijobbern. Würde man die wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden, wie im Jahr 2016, beibehalten, würde sich ein verstetigtes Monatsgehalt von 460 Euro ergeben und somit die 450 Euro Grenze überschritten werden. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass es Neuerungen bei der Flexirente gibt, wenn man Rentner als Minijobber in seinem Betrieb anstellt. Grundsätzlich ist nämlich zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer mit einem Minijob auch rentenversicherungspflichtig sind. Davon ausgenommen sind bisher Altersvollrentner, diese waren bisher grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Hier gibt es aber Änderungen.

Ab dem 1.1.2017 sind Altersvollrentner, die einer Beschäftigung nachgehen nur noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze muss ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt werden.

Folgende Gruppen sind zu unterscheiden:

- Minijob bereits in 2016 neben Altersvollrente (egal ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze). Dieser Job ist auch 2017 rentenversicherungsfrei; es gibt aber die Möglichkeit auf Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten

- Minijob erst in 2017, Regelaltersgrenze noch nicht erreicht: Der Job ist rentenversicherungspflichtig; aber Möglichkeit zur Befreiung

- Minijob erst in 2017, Regelaltersgrenze erreicht: Der Job ist rentenversicherungsfrei; es gibt aber die Möglichkeit, auf Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten

Zu beachten sind die Aufzeichnungspflichten, da ansonsten empfindliche Strafen drohen. Nach dem Mindestlohngesetz hat der Arbeitgeber Datum, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für geringfügig Beschäftigte (zum Beispiel Minijobber) aufzuzeichnen. Ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und Familienangehörige. Die Aufzeichnung muss spätestens am 7. Tag nach der Arbeitsleistung erfolgt sein und Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren. Dabei sind die Aufzeichnungen so zu führen, dass spätere Ergänzungen, Streichungen, Veränderungen etc. ausgeschlossen bzw. ohne Weiteres erkennbar sind.

Informationspflicht zur Schlichtung

Ab dem 1. Februar 2017 gibt es das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen. Das Thema betrifft auch Kfz-Werkstätten. Das neue Gesetz gilt für alle Betriebe, die eine Webseite betreiben, oder Allgemeine Auftragsbedingungen (AGB) verwenden. Nur Unternehmen, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben, sind von den Informationspflichten befreit. Der Unternehmer muss den Verbraucher in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit ist an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und wenn er dazu bereit ist, muss er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Die Information muss auf der Webseite des Unternehmens erscheinen und zusätzlich zusammen mit den AGB dem Verbraucher gegeben werden.

Musterformulierung

Es empfiehlt sich im Impressum der Webseite folgende Formulierung mit aufzunehmen, wenn der Betrieb nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen will: "Die Firma ... wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet." Dieser Hinweis muss auch in den verwendeten AGB enthalten sein. Die geltenden AGB sollten daher überprüft und der Hinweis gegebenenfalls in einem Beiblatt mit aufgenommen werden. In den AGB vom ZDK ist der Hinweis bereits aufgenommen.

Kassensysteme

Seit dem 1. Januar 2017 muss ein Kassensystem bestimmte Kriterien erfüllen. Grundsätzlich sind alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen. Wird eine elektronische Kasse geführt, müssen diese Einzeldaten während einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein.

Neben den vorgenannten Journaldaten sind u.a. auch die Auswertungs-, Programmier-, Stammdatenänderungsdaten sowie Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen aufzubewahren. Der maschinellen Auswertbarkeit liegt ein "standardisiertes" Datenformat unter dem bekannten Kürzel GDPdU (seit 1.1.2015 GoBD) zugrunde.

Können nicht alle Kasseneinzeldaten für zehn Jahre im Gerät gespeichert werden, ist die Kasse umgehend mit Speichererweiterungen auszustatten oder die Daten auf einem externen Datenträger zu speichern (Kassenexport). Ist das nicht möglich, darf die Kasse nicht mehr eingesetzt werden. Werden ab 2017 Kassen verwendet, die der Kassenrichtlinie nicht entsprechen und nicht aufrüstbar sind, kann die Finanzverwaltung eine oft nachteilige Steuerschätzung durchführen.

So genannte offene Ladenkassen können aus steuerlicher Sicht weiterhin eingesetzt werden, wobei auch hier die Einzelaufzeichnungspflicht gilt. Die Einzelaufzeichnungspflicht entfällt nur dann, wenn nachweislich Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. Kfz-Servicebetriebe zählen jedoch sicherlich nicht zu diesem Unternehmenskreis und etwaige Erleichterungen finden daher keine Anwendung.

Kurzfassung

Einige der seit Jahresbeginn geltenden Rechtsänderungen betreffen auch Kfz-Werkstätten in vollem Umfang. Dazu gehören Regelungen für Minijobber, neue Vorschriften für Kassensysteme ebenso wie Aufklärungspflichten zur Verbraucherschlichtung.

Kommentar

Bürokratieabbau ist überall und immer in aller Munde. Sieht man sich aber die obigen Regelungen an, so gewinnt man immer mehr den Eindruck, dass die bürokratischen Pflichten für den Unternehmer immer mehr zunehmen, als dass diese abgebaut werden. So muss sich der Unternehmer mit Hinweisen auf der Homepage beschäftigen, anstatt seiner wirklichen Arbeit nachgehen zu können. Man sollte aber diese Hinweispflichten doch nicht auf die leichte Schulter nehmen, da bei einer Unterlassung kostenpflichtige Abmahnungen drohen können. Den Mehrwert für den Verbraucher hingegen, den er dadurch hat, dass er darauf hingewiesen wurde, dass der Unternehmer nicht zu einer Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist, muss sich nicht jedem erschließen. Unternehmerfreundlichkeit sieht anders aus.Barbara Lux-Krönig Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin

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