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Urteil: Carbonräder für Motorräder zulässig

25.08.2011 14:21 Uhr
MV Agusta F4 1000 MY 2010
Dem Halter einer MV Agusta F4 reichten die Originalräder offenbar nicht. Die Betriebserlaubnis darf ihm wegen der montierten Carbonräder nicht entzogen werden.
© Foto: MV Agusta

Dem Halter einer MV Agusta muss die Betriebserlaubnis für sein mit britischen Produkten umgerüstetes Zweirad erteilt werden. Die Zulassungsbehörde konnte keinen Nachweis für eine Gefährdung des Straßenverkehrs erbringen.

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Die Betriebserlaubnis eines Motorrads erlischt nicht, wenn es auf in Großbritannien hergestellte und den dortigen Sicherheitsanforderungen entsprechende Carbonräder umgerüstet wird. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) Ende Mai entschieden und damit - wie zuvor das Verwaltungsgericht Stuttgart - der Klage eines Motorradfahrers aus Ludwigsburg stattgegeben (Az.: 10 S 1857/09). Den Nachweis, dass durch den Einbau dieser Carbonräder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werde, habe die Zulassungsbehörde nicht erbringen können. Im Streitfall verweigerte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Halter eines mit Carbonrädern umgerüsteten Motorrads der Marke MV Agusta die Betriebserlaubnis. Zur Begründung gab es an, es existierten weder ausreichende Erkenntnisse für eine umfassende Bewertung von Kunststoffrädern noch geeignete Prüfverfahren. Der Halter machte vor Gericht geltend, dass die Sonderräder dem einschlägigen britischen Standard BS AU 50 entsprächen und in Großbritannien über eine Betriebserlaubnis zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr verfügten. Aufgrund von Unionsrecht müssten sie daher auch in der Bundesrepublik zugelassen werden. Dieser Argumentation folgten die Gerichte. Das beklagte Land habe nicht hinreichend konkret nachgewiesen, dass die Umrüstung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lasse, heißt es in den Entscheidungsgründen. Diesen Nachweis habe entgegen der Ansicht des beklagten Landes die Zulassungsbehörde zu erbringen. Dies gebiete das hier anzuwendende Unionsrecht. Der Handel mit diesen Sonderrädern innerhalb der Europäischen Union werde sonst in einer Art beeinträchtigt, die einem Importverbot gleichkomme. Den vom Regierungspräsidium vorgelegten Gutachten sei zwar zu entnehmen, dass ein Prüfprogramm für carbonfaserverstärkte Kunststoffräder noch nicht entwickelt und daher der experimentelle Festigkeitsnachweis noch nicht erbracht sei. Es gebe aber keinen Hinweis darauf, dass die den britischen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Carbonräder gegenüber herkömmlichen, aus Leichtmetall gefertigten Rädern ein gesteigertes Gefährdungspotenzial aufwiesen. Auch gebe es keine Berichte über Unfälle, auch nicht aus dem Bereich des Rennsports, wo die Carbonräder bereits verwendet würden. (ng)

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