BGH-Urteil zu Mietkosten eines Ersatzwagens

07.01.2008 00:00 Uhr
BGH: Für einen Unfallwagen gibt es auch keine Mietkostenerstattung

Gericht bejaht Kunden-Ansprüche bei Nutzungsausfall wegen Sachmangel, jedoch nicht bei einem Unfallfahrzeug

Gibt ein Käufer ein Gebrauchtwagen nach mehrmonatiger Nutzung wegen eines Mangels zurück, um sich dann bis zum Kauf eines anderen Fahrzeugs einen Leihwagen zu nehmen, ist der Verkäufer nicht immer verpflichtet die Mietkosten zu übernehmen. Wenn das beanstandete Fahrzeug nämlich wegen eines Unfalls gar nicht nutzbar gewesen wäre, muss sich der Käufer die veranschlagten Reparaturkosten anrechnen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 16/07) jüngst entschieden. Im konkreten Fall hatte die Klägerin von der Beklagten einen Gebrauchtwagen erworben und damit vier Monate später einen Unfall. Eine darauf durchgeführte Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Kauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs, die Kosten in Höhe von 4.000 bis 5.000 Euro verursacht hätte, ab und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fahrzeug sei nicht unfallfrei gewesen. Ab diesem Tag mietete sie ein Ersatzfahrzeug von einer Verwandten an. Nur wenige Tage nach der Rücktrittserklärung nahm die Beklagte das beschädigte Fahrzeug zurück und erstattete der Klägerin den Kaufpreis – abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Etwa zwei Wochen nach dem Rücktritt erwarb die Klägerin einen anderen Wagen und forderte die Erstattung von 1.100 Euro für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs, allerdings ohne Erfolg. Zwar erkannte der BGH einen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens infolge eines Sachmangels grundsätzlich an, jedoch nicht in diesem Fall. Denn die Klägerin hätte das Fahrzeug aufgrund des Unfalles auch dann nicht nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wäre. Um das beschädigte Fahrzeug nach dem Unfall weiter nutzen zu können, hätte sie 4.000 bis 5.000 Euro investieren müssen. Die Ersparnis dieser Reparaturkosten müsse sie sich nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden Differenztheorie anrechnen lassen. (ng)

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