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BGH-Urteil: GmbH kann Gewährleistung nicht ausschließen

13.07.2011 18:08 Uhr
BGH-Urteil: GmbH kann Gewährleistung nicht ausschließen
BGH: Eine GmbH kann die Gewährleistung bei einem GW auch dann nicht ausschließen, wenn der Fahrzeughandel ein "branchenfremdes" Nebengeschäft ist.
© Foto: Fotolia

Verkauft ein Drucktechnikunternehmen ein Gebrauchtfahrzeug an einen Privatmann, so unterliegt dieses "branchenfremde Nebengeschäft" trotzdem den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs.

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Der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher unterliegt grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, wenn es sich hierbei um ein für die Firma "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt. Die Gewährleistung darf also nicht – wie bei Vereinbarungen zwischen Privatleuten – völlig ausgeschlossen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden (Az.: VIII ZR 215/10). Der Streitfall: Eine Frau erwarb im Dezember 2006 von einem Drucktechnik-Unternehmen einen gebrauchten Pkw zum Preis von 7.540 Euro. Im Kaufvertrag war ein Ausschluss jeglicher Gewährleistung vereinbart. Aus Sicht der Käuferin hatte die Firma jedoch ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen und sie damit arglistig getäuscht. Sie verlangte daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die GmbH lehnte das mit dem Hinweis ab, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei. Der BGH stellte nun klar, dass die Firma beim Verkauf des Wagens "als Unternehmer" gehandelt habe, so dass sie sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen könne. Der VIII. Zivilsenat betonte, dass "auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört (§ 344 Abs. 1 HGB) und damit – auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt – unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf fällt". Der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels scheiterte letztlich daran, dass die Klägerin der Firma keine Frist zur Nacherfüllung eingeräumt hatte. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung noch für entbehrlich gehalten und der Klage weitgehend stattgegeben. Laut BGH rechtfertigen die bisherigen gerichtlichen Feststellungen aber nicht die Annahme, dass die Firma "die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte". Karlsruhe stellte das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wieder her. (rp)

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