Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unterstrichen, dass bei einer fiktiven Schadenabrechnung nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren umfassen. Dazu gehören Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Auf das jetzt veröffentlichte Urteil vom 19. Februar 2013 (Az.: VI ZR 69/12) hat die Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hingewiesen.
Im Streitfall machte der Kläger gegenüber der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung seinen Schaden aus einem Verkehrsunfall auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend. Dieses umfasste u.a. 155,80 Euro Arbeitslohn. Der Versicherer zahlte diesen unter Abzug von zehn Prozent. Begründung: Sozialabgaben und Lohnnebenkosten seien nicht angefallen.
Karlsruhe gab dem Kläger Recht. Denn der Geschädigte dürfe nach der ständigen Rechtsprechung seiner fiktiven Schadenabrechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, so Creutzig.
"Systemwidriger" Ausnahmetatbestand
Bei der Gelegenheit hat der BGH laut Creutzig die Regelung im Gesetz kritisiert, wonach die nicht angefallene Mehrwertsteuer bei der fiktiven Schadenabrechnung nicht zu bezahlen ist. Dieser Ausnahmetatbestand sei "systemwidrig".
Schließlich hat das Gericht noch einmal festgehalten, dass der Geschädigte statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld fordern kann. Dabei ist der Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Im Übrigen ist der Geschädigte frei, was er mit dem Geldbetrag macht. Er muss ihn nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt einsetzen. (asp)
BGH: Sozialabgaben und Lohnnebenkosten gehören zum Schaden
Einen zehnprozentigen Abzug auf die Lohnkosten bei einer fiktiven Schadenabrechnung erklärten die Karlsruher Richter jetzt für unzulässig.