Eine in Russland geborene Frau ist vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nun endgültig mit dem Ansinnen gescheitert, von einem Unternehmen die Herausgabe der Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung zu verlangen. Die 1961 geborene Klägerin hatte sich 2006 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle erfolglos beworben.
Die Beklagte teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich gewesen waren. Die Klägerin behauptete daraufhin sie sei wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden.
Einen Auskunftsanspruch von Bewerbern sah das BAG nach nationalem Recht nicht. Auch der Europäische Gerichtshof verneinte einen solchen Anspruch auf Basis des Gemeinschaftsrechts (wir berichteten). Die Entschädigungsklage blieb daher ohne Erfolg (BAG-Az.: 8 AZR 287/08). Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch die Beklagte habe im Streitfall nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Klägerin iSd. § 7 AGG begründet, hieß es in einer Gerichtsmitteilung. (ng)