Im speziellen Fall wollte eine Frau ihr Fahrzeug in einer Waschstraße waschen lassen. Die Autos wurden hintereinander auf einem Band durchgezogen. Der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs bremste und blieb stecken, worauf die Frau durch das Förderband auf das andere Fahrzeug auffuhr.
Die Klägerin verlangte durch den entstandenen Schaden vom Waschanlagenbetreiber Schadenersatz. Der Betreiber weigerte sich und der Fall kam vor Gericht. Die Richter des Landgerichts Paderborn entschieden, dass der Betreiber Schadenersatz leisten müsse (Az. 5 S 65/14).
Die Richter urteilten, dass der Schaden durch den automatisierten Waschvorgang verursacht wurde und darum in den Verantwortungsbereich des Betreibers falle. Dies gelte, obwohl der Fahrer des steckengebliebenen Fahrzeugs unzulässig gebremst habe. Denn ein Auto, das im Leerlauf durch eine Waschstraße geschleppt werde, sei wie ein Teil dieser Anlage zu behandeln.
Der Betreiber müsse sicherstellen, dass ein Fahrzeug den Kontakt zur Schleppanlage nicht verliert. Ansonsten müsse eine sofortige Abschaltung der Anlage erfolgen. (asp)