Der Bundesgerichtshof (BGH) wird demnächst nicht darüber urteilen, ob ein Autokäufer einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen kann, wenn sein Wagen mehr Kraftstoff als angegeben verbraucht. Nach BGH-Angaben wurde der für den kommenden Mittwoch (28. Mai) geplante Verkündungstermin im so genannten Mercedes-Roadster-Fall (Az.: VIII ZR 171/07) wegen eines außergerichtlichen Vergleichs aufgehoben. Das Karlsruher Gericht hatte Mitte April über die Klage eines Autofahrers verhandelt, der den Preis seines rund 86.500 Euro teuren Mercedes Benz SL Roadster um 5.000 Euro mindern wollte, weil die Luxuskarosse nach seiner Meinung zu viel Sprit konsumiert. Über Höhe und Art des Vergleichs wurde nichts bekannt. Auch die Anwälte des Autoherstellers wollten sich am Mittwoch auf Nachfrage nicht dazu äußern. Laut Werksangabe müsste der Wagen mit 11,5 Litern auf 100 Kilometer auskommen – nach den Feststellungen eines Sachverständigen benötigt er aber um 3,4 Prozent mehr. Zwar hatte der BGH Abweichungen des Spritverbrauchs von den Prospektangaben 1997 auf zehn Prozent festgelegt. Erst von dieser Grenze an bestehe ein "erheblicher Mangel". Allerdings haben sich die einschlägigen Vorschriften geändert, so dass der Käufer inzwischen auch bei weniger gravierenden Defiziten Ansprüche geltend machen kann. (dpa)
Mercedes-Roadster-Fall: Außergerichtliche Einigung bei Streit um Verbrauchsangabe
Wegen eines außergerichtlichen Vergleichs wird der Bundesgerichtshof nicht darüber entscheiden, ob ein Kunde einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen kann, wenn sein Auto mehr Kraftstoff als angegeben verbraucht.