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Landgericht Bonn: Auch Verschleißteil kann mangelhaft sein

27.04.2009 12:10 Uhr
Landgericht Bonn: Auch Verschleißteil kann mangelhaft sein
LG Bonn: Auch bei einem Verschleißteil wie einem Zahnriemen kann ein Sachmangel vorliegen.
© Foto: ASP

Allein der Umstand, dass der Gewährleistungsanspruch auf ein Verschleißteil gestützt wird, schließe nicht die Möglichkeit eines Sachmangels aus, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. Die Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund eines Zahnriemenrisses wurden trotzdem zurückgewiesen.

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Auch der Defekt eines Verschleißteils kann Gegenstand einer Sachmangelhaftung sein. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26. Februar hervor (Az.: 8 S 191/08). In der Entscheidung wurden zwar die Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund eines Zahnriemenrisses zurückgewiesen, doch heißt es in der Begründung: "Zuzugeben ist dem Kläger, dass allein der Umstand, dass der Gewährleistungsanspruch auf ein 'Verschleißteil' gestützt wird, nicht zwingend zur Folge hat, dass kein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegen kann." Die Frage, ob der Riss eines Zahnriemens ein "normaler" Verschleiß oder ein bereits bei Fahrzeugübergabe vorliegender Mangel sei, müsse vielmehr je nach Einzelfall beantwortet werden, so das Gericht. Da es sich im Streitfall um ein neun Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 173.000 km bzw. konkret um einen bereits fünf Jahre alten Zahnriemen mit einer Laufleistung von ca. 82.000 km handelte, stellt sich laut Gerichtsbeschluss ein Zahnriemenriss allerdings als eine normale altersübliche und betriebsbedingte Verschleißerscheinung dar und begründet keinen Sachmangel. "Die Tatsache, dass der Zahnriemen vor Erreichen des herstellerseits empfohlenen Wechselintervalles riss, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Defekt des Zahnriemens bei Übergabe des Pkw vorlag, der auf eine verschleißunabhängige Ursache zurückzuführen ist", heißt es im Wortlaut. Es sei bekannt, dass Zahnriemen abnutzungsbedingt vor Erreichen des empfohlenen Intervalls reißen könnten. Besondere Umstände, die eine andere als verschleißbedingte Ursache des Zahnriemenrisses nahe legten, seien vor Gericht nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. (ng)

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