Weisen Autohändler bei der Bewerbung eines Fahrzeugs nicht den letztlich vom Kunden zu bezahlenden Gesamtpreis aus, können Konkurrenten einen Unterlassungsanspruch gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Preisangaben-Verordnung (PAngV) erheben. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 19.05.2015 entschieden (OLG-Az. 3 U 578/15).
Im zugrunde liegenden Fall hat ein Autohändler ein Fahrzeug auf seiner Internetseite beworben. Der Preis für das Fahrzeug war mit 12.799 Euro angegeben. Nicht angegeben waren hingegen die anfallenden Überführungskosten in Höhe von 200 Euro sowie die Kosten für die COC-Papiere in Höhe von 150 Euro, an denen sich der Käufer mit 100 Euro beteiligen musste.
Diese Vorgangsweise wurde nun von den Richtern des Oberlandesgerichts im Einklang mit europarechtlicher Rechtsprechung für rechtswidrig befunden. Ein Kfz-Händler müsse bei der Werbung für Kraftfahrzeuge grundsätzlich auch die Kosten der Überführung der Fahrzeuge vom Hersteller zum Händler in den Endpreis aufnehmen, weil der Kunde solche Nebenkosten nicht als Frachtkosten, sondern als Bestandteil des Endpreises auffasse. Eine gesonderte Darstellung der Kosten sei nur dann zulässig, wenn dem Kunden die Wahl zwischen Überführung und Selbstabholung überlassen wird.
Die verletzten Bestimmungen des UWG und der PAngV sollen der Preistransparenz dienen und dem interessierten Verbraucher Preisvergleiche mit Angeboten von Wettbewerbern erleichtern, wie die Richter in ihrem Urteil betonen. Das so geschützte Interesse sei aber spürbar beeinträchtigt, wenn der herausgestellte Preis nicht dem tatsächlichen Endpreis entspreche. (Gregor Kerschbaumer)